Hinweise:

  • Der nach § 226 UmwG für die gGmbH u. a. mögliche Formwechsel in eine Personengesellschaft hätte eine Verletzung der Vermögensbindung durch die tatsächliche Geschäftsführung zur Folge, die gem. § 63 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO zur rückwirkenden vollen Steuerpflicht für die letzten zehn Jahre führen würde.
  • Aufgrund dieser vorher eintretenden vollen Steuerpflicht wäre ein derartiger Formwechsel ggf. nach den allgemeinen Vorschriften des UmwStG (s. § 9 UmwStG) zu beurteilen.
  • Ebenso dürfte der Formwechsel in eine KGaA bedeutungslos sein, da hier aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Doppelnatur als Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft ebenfalls rückwirkend volle Steuerpflicht eintreten würde.

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