1.1 Formwechsel in eine Personengesellschaft oder eine KGaA

Hinweise:

  • Der nach § 226 UmwG für die gGmbH u. a. mögliche Formwechsel in eine Personengesellschaft hätte eine Verletzung der Vermögensbindung durch die tatsächliche Geschäftsführung zur Folge, die gem. § 63 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO zur rückwirkenden vollen Steuerpflicht für die letzten zehn Jahre führen würde.
  • Aufgrund dieser vorher eintretenden vollen Steuerpflicht wäre ein derartiger Formwechsel ggf. nach den allgemeinen Vorschriften des UmwStG (s. § 9 UmwStG) zu beurteilen.
  • Ebenso dürfte der Formwechsel in eine KGaA bedeutungslos sein, da hier aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Doppelnatur als Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft ebenfalls rückwirkend volle Steuerpflicht eintreten würde.

1.2 Formwechsel in eine AG oder eine Genossenschaft

 

Tz. 44

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Der Formwechsel einer gGmbH in eine AG oder eine Genossenschaft führt m. E. dazu, dass ihre bisherige Steuerbefreiung, da sie in der neuen Rechtsform weiterbesteht (s. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), grds. fortgilt (Wahrung der Identität des Rechtsträgers; s. Meister/Klöcker, in Kallmeyer, § 190 UmwG Rn. 6; S/H/S, Rn. 2 zu § 202 UmwG und s. UmwSt-Erl 2011, Rn. 01.11).

Wichtig:

Dies setzt allerdings voraus, dass die Regelungen in der Satzung der formwechselnden gGmbH insbes. hinsichtlich

unverändert in die Satzung der AG oder der Genossenschaft übernommen werden (s. § 243 Abs. 1 UmwG).

Der Umstand, dass an die Stelle der Beteiligung am Stammkapital der gGmbH eine Beteiligung am Grundkapital der AG (s. § 247 Abs. 1 UmwG) bzw. ein entsprechendes Geschäftsguthaben (s. § 256 Abs. 1 UmwG) tritt, ist unschädlich. In den Fällen des § 256 Abs. 2 UmwG dürfte allerdings eine Auszahlung nicht erfolgen.

 

Tz. 45

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Kommt es zu abweichenden Kapitalfestsetzungen i. S. d. § 243 Abs. 3 UmwG, dürften derartige Mehrbeträge an die Anteilseigner bei ihrem Ausscheiden bzw. bei Auflösung oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks der AG oder Genossenschaft nicht ausgezahlt werden. Dies ist m. E. von vornherein auszuschließen.

 

Tz. 46

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Kommt es zu einer Barabfindung i. S. d. § 207 Abs. 1 UmwG, so ist dies gemeinnützigkeitsschädlich, wenn der durch den Formwechsel ausscheidende Anteilseigner

  • völlig auf die Rückgewähr des von ihm eingezahlten Nennkapitals (und ggf. der geleisteten Sacheinlagen) verzichtet hatte (s. AEAO Nr. 22 zu § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; Anhang 2),
  • zwar einen Anspruch auf die Rückgewähr hatte, aber eine höhere Abfindung erhält.

Als Maßnahmen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b) kommen in Betracht

  • der völlige oder teilweise Verzicht auf die Barabfindung (s. Meister/Klöcker, in Kallmeyer, § 207 UmwG Rn. 45, 46),
  • die Abtretung oder die Schenkung des Abfindungsanspruchs an den Rechtsträger neuer Rechtsform.

Hinweis:

Im UmwStG sind keine Regelungen für den Formwechsel der GmbH in eine AG oder eine Genossenschaft vorhanden; daher findet auch § 29 Abs. 1 KStG (Anhang 3) keine Anwendung (s. S/H/S, Rn. 2 zu § 202 UmwG).

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