Tz. 4

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Lehrgänge für Sofortmaßnahmen

Werden durch die Ausbilder des Deutschen Roten Kreuzes Erste-Hilfe-Kurse bzw. Lehrgänge in Sofortmaßnahmen am Unfallort durchgeführt, können diese den Übungsleiterfreibetrag i. H. v. 2 400 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) in Anspruch nehmen.

Verpflegungszüge

Das DRK gewährt seinen bei unterschiedlichen Veranstaltungen zum vorbeugenden Schutz der Teilnehmer eingesetzten Sanitätshelfern Entschädigungen. Diese sind dann den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn sie nicht mehr als pauschale Erstattung der Selbstkosten beurteilt werden können, weil sie den durch die ehrenamtliche Tätigkeit veranlassten Aufwendungen der einzelnen Sanitätshelfer regelmäßig nicht nur unwesentlich übersteigen (s. BFH-Urteil vom 04.08.1994, BStBl II 1994, 944).

Rettungssanitäter

Die Vergütung für die Tätigkeit von Rettungssanitätern im Rettungs- und Krankenwagen sowie im Rahmen von Großveranstaltungen können insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) begünstigt sein. Eine Aufteilung in Einnahmen aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten ist nicht vorzunehmen (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Tz. 4.6.1). Das FG Baden-Württemberg hat dies so auch im Urteil vom 08.03.2018 (3 K 888/16, DStRE 2019, 69) für einen Fahrdienst im Hol- und Bringdienst zu einer stationären Tagespflege eine Leistung i. S. d. § 3 Nr. 26 Alt. 3 EStG (Anhang 10) gesehen. Die Tatsache, dass der Fahrer – anders als bei Kranken- oder Behindertenfahrten – alleine unterwegs ist, ließe nicht die Schlussfolgerung zu, dass diese Tätigkeit nur eine Sachleistung Beförderung sei. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH anhängig (AZ VI R 9/18).

Hausnotrufsysteme

Die eigentlichen Tätigkeiten im Hausnotrufdienst fallen nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) kommt erst zur Anwendung, soweit die Personen tatsächlich Rettungsdienste leisten. Als Orientierungshilfe wird allgemein eine 50:50-Aufteilung vorgeschlagen (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox a. a. O.).

Behindertentransport

Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport sind regelmäßig zu 50 % begünstigt.

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