Tz. 3
Stand: EL 111 – ET: 04/2019
Umsatzsteuerlich sind für das Deutsche Rote Kreuz und seine Untergliederungen insbesondere die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 17 UStG (Lieferung von menschlichem Blut; Krankentransport, Anhang 5) und des § 4 Nr. 18 UStG (Wohlfahrtspflege, Anhang 5) maßgebend. Bezüglich der Krankenfahrten wird auf das Stichwort Krankenfahrten verwiesen.
Bei der Anwendung des § 4 Nr. 18 UstG (Anhang 5) ist vorrangig bedeutend, dass das Deutsche Rote Kreuz in § 23 UStDV (Nr. 4) als Einrichtung der Wohlfahrtspflege gilt. Da es auch ausreichend ist, Mitglied in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband zu sein (A 4.18.1 Abs. 1 UStAE), ist die Eingangsvoraussetzung des § 4 Nr. 18 UStG auch für die Untergliederungen des DRK eröffnet. Bezüglich der Voraussetzungen im Einzelnen vgl. Stichwort Wohlfahrtspflege.
Die Entgelte aus den Einsätzen eines DRK-Verpflegungszuges, die anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen erzielt werden, können dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) von derzeit 7 % unterworfen werden, wenn diese Einsätze zum technisch notwendigen oder zum Pflichtprogramm gehören oder Jugend- und Sportveranstaltungen sowie den vereinsinternen Veranstaltungen dienen (s. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.1987, EFG 1987, 527 und s. BFH-Beschluss vom 20.06.1988, BFH/NV 1989, 144).
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