Tz. 1

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Das Deutsche Rote Kreuz gliedert sich neben dem Hauptverband in mehrere Landesverbände, Kreisverbände und Ortsvereine, die überwiegend in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt werden. Manche der Ortsvereine werden jedoch auch in der Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins geführt. Entscheidend, ob diese Organisationen selbst steuerpflichtig i. S. d. § 1 KStG sind, ist, ob die Untergliederung körperschaftlich organisiert ist. Als Anzeichen dafür gelten:

  • eigene Satzung,
  • Namen der lediglich auf die Zugehörigkeit zum Hauptverein hinweist,
  • eigener Sitz,
  • eigene Organe, insbesondere einen Vorstand

(Märkle/Alber, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 12. Aufl., 125). Soweit die Satzung des Hauptvereins für die Untergliederung verbindlich ist und die Organe gegebenenfalls in Doppelfunktion besetzt sind, ist nicht ausschlaggebend. Erst dann, wenn die Satzung der Untergliederung so stark unter fremden Einfluss gebracht wird, dass der Verein zu einer eigenständigen Willensbildung nicht mehr fähig ist, liegt ein autonomer Verein nicht mehr vor (Märkle/Alber a. a. O.).

Damit diese Untergliederungen als gemeinnützig anerkannt sind, müssen sie über eine eigene Satzung verfügen, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht (BMF vom 18.10.1988, BStBl I 1988, 344). Dies ist auch erfüllt, wenn der Dachverband für die Untergliederungen eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechende Mustersatzung vorgegeben hat, die dann von den Organen der Untergliederung beschlossen wird (Märkle/Alber a. a. O., 130). Befreit sind auch die unselbständigen Untergliederungen (s. BFH-Urteil vom 11.07.1956, BStBl III 1956, 258).

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