Tz. 24

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Sind mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung betraut, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt, seine Kontaktdaten – E-Mail-Adresse auf der Homepage ohne Namensnennung genügt – veröffentlicht und der zuständigen Landesdatenschutzbehörde – hier sind Online-Formulare verfügbar – gemeldet werden.

Weiterhin benötigt der Verein einen Datenschutzbeauftragten, wenn der Verein Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutzfolgenabschätzung unterliegen. Eine Datenschutzfolgeabschätzung (s. Art. 35 DSGVO) ist nur dann erforderlich, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Risiko für die betroffenen Personen hat. Ein solch hohes Risiko ist jedoch die Ausnahme und besteht in aller Regel nicht. Schließlich ist ein Datenschutzbeauftragter vorgeschrieben, wenn die Kerntätigkeit in der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten besteht.

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten bestehen in der Überwachung, Beratung und Unterstützung der Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten.

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