Tz. 7

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Die Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO).

Beachte!

Auch Vereine, die "nur" über einen Mitglieder-Karteikasten – geordnet nach einem System, z. B. Namen – arbeiten, sind betroffen. Ein Computer muss nicht vorhanden sein (sog. nicht automatisierte Datenverarbeitung), es reicht, dass die Daten aufgrund einer vorgegebenen Struktur nach bestimmten Kriterien auswertbar sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15 S. 2).

Keine Anwendung findet die DSGVO auf:

  • den persönlichen oder familiären Bereich,
  • juristische Personen als Betroffene,
  • die Tätigkeit der nationalen und gemeinsamen Sicherheit,
  • die Strafverfolgung,
  • die Daten Verstorbener.

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