I. Begriffserläuterung

 

Tz. 1

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

In Deutschland wurde das Crowdfunding u. a. durch die erfolgreiche Finanzierung des Films "Stromberg" in 2011 als eine alternative Finanzierungsmöglichkeit der breiten Öffentlichkeit bewusst.

Crowdfunding (auch "Schwarm- oder Gruppenfinanzierung" genannt) bezeichnet eine besondere Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der "Crowd") an einem bestimmten Projekt ermöglicht. Bei einem Crowdfunding werden die einzelnen durch einen Dritten ("Projektveranstalter") durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog. "Crowdfunding-Portal") vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben.

Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein.

Unter dem besonderen Gesichtspunkt des steuerlichen Spendenabzugs nach § 10b EStG (Anhang 10) hat die Finanzverwaltung (BMF vom 15.12.2017, BStBl I 2018, 13) zum Crowdfunding wie folgt Stellung genommen:

II. Klassisches Crowdfunding

 

Tz. 2

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Das "klassische" Crowdfunding wird regelmäßig durch Start-Up-Unternehmen eingesetzt, die diese Finanzierungsform als eine möglichst effiziente Form der Anlauffinanzierung nutzen. Die Unterstützer (Finanziers) dieses "klassischen" Crowdfundings erhalten für ihren Beitrag bei Erreichung des Finanzierungsziels regelmäßig eine Gegenleistung.

Diese besteht häufig in der Überlassung einer Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses nach Beendigung der Projektphase (z. B. in Form eines technischen Wirtschaftsguts). Alternativ gibt es – bei einem Erfolg des Projekts – auch die Möglichkeit der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nebst einer Gewinnbeteiligung.

 

Tz. 3

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Ein Spendenabzug scheitert beim "klassischen Crowdfunding" regelmäßig deswegen, weil der Zuwendungsempfänger entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält – auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung kommt es dabei nicht an (BFH vom 25.08.1987, IX R 24/85, BStBl II 1987, 850 und vom 12.08.1999, XI R 65/98, BStBl II 2000, 65).

III. Spenden-Crowdfunding

 

Tz. 4

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Neben dem klassischen Crowdfunding gibt es auch das sog. "Spenden-Crowdfunding".

Über das Spenden-Crowdfunding werden anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung. Wird das Sammlungsziel nicht erreicht, dann erhalten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück (sog. "Alles-oder-Nichts-Prinzip").

 

Tz. 5

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Ist der Empfänger der Finanzierungsmittel aus dem Spenden-Crowdfunding eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung, kann diese, nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) ausstellen. Die Zulässigkeit eines steuerlichen Spendenabzugs hängt dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verbindungen ab.

1. Das Crowdfunding-Portal als Treuhänder

 

Tz. 6

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Tritt das Crowdfunding-Portal als Treuhänder für den Projektveranstalter auf und leitet es die vereinnahmten Zuwendungsmittel an diesen weiter, dann ist der Projektveranstalter zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt, wenn

  • es sich um eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt,
  • die Unterstützer des Projekts für ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten (ein rein symbolisches "Dankeschön", z. B. die Übermittlung eines Rechenschaftsberichts über die Durchführung des finanzierten Projekts, ist jedoch noch nicht schädlich),
  • das finanzierte Projekt in Verwirklichung seiner steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke durchgeführt wird und
  • eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden möglich ist.

Zweifelsfrei zuordenbar sind die Zuwendungen dann, wenn das Crowdfunding-Portal Angaben über den Namen und die Adresse der Spender sowie die Höhe des jeweiligen Spendenbetrags in Form einer Spenderliste dokumentiert und gemeinsam mit den Spendenmitteln an den Projektveranstalter übermittelt hat. Die Summe der in der Liste aufgeführten Beträge darf dabei den tatsächlich zugewandten Betrag nicht überschreiten.

 

Tz. 7

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Bei treuhänderischen Crowdfunding-Spenden scheidet die Möglichkeit der vereinfachten Nachweisführung des § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV (Anhang 11) aus. Die normierte Nachweiserleichterung ist ausschließlich auf den Zahlungsverkehr zwischen zwei Beteiligten (Zuwendender und Zuwendungsempfänger) und nicht fü...

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