Tz. 10

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Bei dem Modell des sog. "Crowdinvesting" werden die Mitglieder der Crowd finanziell an dem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen. Beim sog. "Crowdlending" vergibt die Crowd als Alternative zu einem klassischen Bankkredit über eine feste Laufzeit ein Darlehen zu einem vereinbarten Zins mit dem jeweiligen Projektveranstalter als Darlehensnehmer.

Soweit die Projektunterstützer ihr Vermögen in der vorgenannten Weise lediglich umschichten, scheidet ein Spendenabzug aus, denn eine Ausgabe i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG (Anhang 10) setzt die endgültige wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Geldgebers voraus (BFH vom 20.02.1991, X R 191/87, BStBl II 1991, 690).

 

Tz. 11

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Wegen weiterer Einzelheiten zum Spendenabzug wird auf das Stichwort "Spendenabzug" hingewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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