Tz. 4

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Neben dem klassischen Crowdfunding gibt es auch das sog. "Spenden-Crowdfunding".

Über das Spenden-Crowdfunding werden anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung. Wird das Sammlungsziel nicht erreicht, dann erhalten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück (sog. "Alles-oder-Nichts-Prinzip").

 

Tz. 5

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Ist der Empfänger der Finanzierungsmittel aus dem Spenden-Crowdfunding eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung, kann diese, nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) ausstellen. Die Zulässigkeit eines steuerlichen Spendenabzugs hängt dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verbindungen ab.

1. Das Crowdfunding-Portal als Treuhänder

 

Tz. 6

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Tritt das Crowdfunding-Portal als Treuhänder für den Projektveranstalter auf und leitet es die vereinnahmten Zuwendungsmittel an diesen weiter, dann ist der Projektveranstalter zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt, wenn

  • es sich um eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt,
  • die Unterstützer des Projekts für ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten (ein rein symbolisches "Dankeschön", z. B. die Übermittlung eines Rechenschaftsberichts über die Durchführung des finanzierten Projekts, ist jedoch noch nicht schädlich),
  • das finanzierte Projekt in Verwirklichung seiner steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke durchgeführt wird und
  • eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden möglich ist.

Zweifelsfrei zuordenbar sind die Zuwendungen dann, wenn das Crowdfunding-Portal Angaben über den Namen und die Adresse der Spender sowie die Höhe des jeweiligen Spendenbetrags in Form einer Spenderliste dokumentiert und gemeinsam mit den Spendenmitteln an den Projektveranstalter übermittelt hat. Die Summe der in der Liste aufgeführten Beträge darf dabei den tatsächlich zugewandten Betrag nicht überschreiten.

 

Tz. 7

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Bei treuhänderischen Crowdfunding-Spenden scheidet die Möglichkeit der vereinfachten Nachweisführung des § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV (Anhang 11) aus. Die normierte Nachweiserleichterung ist ausschließlich auf den Zahlungsverkehr zwischen zwei Beteiligten (Zuwendender und Zuwendungsempfänger) und nicht für Treuhandverhältnisse anwendbar.

2. Das Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft nach § 58 Nr. 1 AO

 

Tz. 8

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Liegen die unter III.1. genannten allgemeinen Voraussetzungen zum Zuwendungsabzug vor und handelt es sich bei dem Crowdfunding-Portal um eine nach § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) steuerbegünstigte Förderkörperschaft, die die Zuwendungsmittel für eigene Rechnung vereinnahmt und in Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke an andere nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) anerkannte steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Projektveranstalter) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterleitet, dann ist diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, für die erhaltenen Mittel Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) an die Spender auszustellen.

In diesen Fällen ist eine vereinfachte Nachweisführung gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV (Anhang 11) unter den dort geregelten Voraussetzungen möglich.

3. Das Crowdfunding-Portal als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger

 

Tz. 9

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Ist das Crowdfunding-Portal selbst Projektveranstalter und eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) i. V. m. §§ 51ff. AO (Anhang 1b) steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist es selbst zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV (Anhang 11) berechtigt. Dies gilt auch für den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV (Anhang 11).

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