Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Country- und Westernvereine verfolgen nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Allgemeinen keine steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecke, weil sie im Regelfall die Geselligkeit der Mitglieder untereinander fördern (s. AEAO zu § 52 AO TZ 12, Anhang 2). Die Tätigkeit derartiger Vereine ist auch nicht identisch mit der Förderung von Karneval, Fastnacht und Fasching, § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b). Das BFH-Urteil vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 499 kann somit auch nicht greifen. S. hierzu auch OFD Hannover Vfg. vom 01.04.1998, DB 1998, 1062 und s. AEAO zu § 52 AO TZ 11, Anhang 2.

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