I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Von den wirtschaftlichen Folgen aufgrund der durch das Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) ausgelösten Covid-19-Pandemie sind nicht nur Unternehmen, Freiberufler und ihre Angestellten, sondern auch viele gemeinnützige Einrichtungen mit deren Beschäftigten betroffen. Bereits im ersten Lockdown (ab dem 16.03.2020) mussten viele steuerbegünstigte Vereine wie Bildungsvereine, Sportvereine, Kulturvereine etc. ihre Tätigkeiten vollständig einstellen und konnten ihren Betrieb häufig nur in einem sehr eingeschränkten Umfang wieder aufnehmen. Auch der ab dem 02.11.2020 von den Landesregierungen bundesweit verhängte zweite Lockdown führte bei vielen Unternehmen und Einrichtungen zu einer erneuten – zum Teil existenzbedrohenden – Verschärfung ihrer wirtschaftlichen Lage.

Zur Abmilderung der häufig einschneidenden Folgen für die betroffenen Unternehmen, Einrichtungen und Menschen haben die Bundesregierung, die Bundesländer und auch die Kommunen neben den steuerlichen Maßnahmen eine Vielzahl anderer Maßnahmen getroffen. Die Maßnahmen sollen den von der Corona-Pandemie Betroffenen dabei helfen, die wirtschaftlichen Folge der Krise zu überstehen.

Die meisten Corona-Beschränkungen im öffentlichen Leben wurden ab dem 20.03.2022 bis auf einige Basisschutzmaßnahmen im medizinischen Bereich oder im Bereich der Pflege aufgehoben. Auch sind die von vielen Bundesländern noch genutzten Übergangsfristen am 02.04.2022 ausgelaufen. Lediglich in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern galten bis Ende April 2022 noch bestimmte Hotspotregelungen.
Die letzten noch verbliebenen gesetzlich geregelten Corona-Schutzmaßnahmen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen endeten am 07.04.2023.

II. Steuerliche Maßnahmen

 

Tz. 2

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Bei der Vielzahl der getroffenen steuerlichen Maßnahmen kann unterschieden werden in die für alle Steuerpflichtigen geltenden Maßnahmen und solche Maßnahmen, die speziell für den steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtungen getroffen wurden.

Gesetzliche Regelungen enthalten u. a. das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl I 2020, 1385), das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512), das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 (BGBl I 2021, 330) und das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 (BGBl I 2022, 911). Begleitet wurden die gesetzlichen Regelungen durch eine Vielzahl von BMF-Schreiben.

1. Maßnahmen für gemeinnützige Einrichtungen

 

Tz. 3

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In einem sog. Katastrophenerlass (BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 498) wurden steuerliche Maßnahmen zum Spendenabzug und zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene geregelt. Darin wurden insbesondere auch Hinweise für die Besteuerung der steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften gegeben. Die Regelungen im Katastrophenerlass gelten – nach mehrmaligen Verlängerungen – vom 01.03.2020 bis 31.12.2023 (BMF vom 18.12.2020, BStBl I 2021, 57; BMF vom 15.12.2021, BStBl I 2021, 2476; BMF vom 12.12.2022, BStBl I 2022, 1677). Im Rahmen der Verlängerung der Regelungen wurden die umsatzsteuerlichen Begünstigungen aus dem Katastrophenerlass herausgenommen und in einem gesonderten BFM-Schreiben übernommen, erweitert und gelten ebenfalls bis zum 31.12.2023 (BMF vom 14.12.2021, BStBl I 2021, 2500; BMF vom 12.12.2022, BStBl I 2022, 1677).

Zusätzlich enthalten die vom BMF veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten FAQ "Corona" (Steuern) im Abschnitt X Hinweise zu den steuerlichen Fragen für die steuerbegünstigten Einrichtungen. Die FAQ "Corona" (Steuern) sind unter IV. am Ende dieses Stichworts abgedruckt.

1.1 Spendenabzug

 

Tz. 4

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Zuwendungen, die auf ein für die Hilfe von Corona-Betroffene eingerichtetes Sonderkonto von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, können ohne betragsmäßige Begrenzung im Rahmen des vereinfachten Spendenabzugs steuerlich geltend gemacht werden. Als Nachweis für die Zuwendung reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wie der Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Online-Banking, aus (§ 50 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a EStDV). Die Ausstellung einer gesonderten Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.

Der Nachweis über die Zuwendung (Spende) ist nur auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen und muss bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufgehoben werden (§ 50 Abs. 8 EStDV). Spenden unmittelbar an natürliche Personen, die von der Corona-Krise betroffen sind, können steuerlich jedoch nicht berücksichtigt werden.

 

Tz. 5

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Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Organisation (Arbeitslohnspende), bleiben diese Lohnbestandteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeits...

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