Tz. 71

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Für Rentner:innen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen. Anders sieht es bei vorgezogenen Altersrentnern aus. Bei diesen war bis 2019 während des Bezuges einer vorzeitigen Vollrente wegen Alters grundsätzlich ein zulässiger Hinzuverdienst von 6 300 EUR im Kalenderjahr zu beachten. Bei Überschreiten dieser Entgeltgrenze wurde ein Teil des Hinzuverdienstes auf die Rente angerechnet. Überstieg der anzurechnende Hinzuverdienst die Höhe der Vollrente, bestand kein Rentenanspruch mehr. Für das Jahr 2020 wurde im Rahmen des Sozialschutz-Pakets die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6 300 EUR auf 44 590 EUR angehoben. Rentner:innen konnten daher in 2020 bis zu 44 590 EUR im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wurde. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen sollte Personalengpässen entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie aufgetreten waren. Nachdem die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze zunächst auf das Jahr 2021 verlängert wurde, erfolgte am 18.11.2021 eine nochmalige Verlängerung um ein weiteres Jahr, d. h. auf 2022. Mit den Verlängerungen erfolgte auch eine Anhebung der Verdienstgrenze für 2021 und 2022 auf jeweils 46 060 EUR (§ 302 Abs. 8 SGB VI). Ab 2023 wurden die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben.

Bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es ab 2023 dynamische Hinzuverdienstgrenzen.

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