Tz. 24
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Aufgrund der hohen Belastungen der steuerberatenden Berufe im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurde für die Veranlagungszeiträume 2020–2024 eine – nach VZ gestaffelte – Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige gewährt (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Auch für die steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen wurden die Abgabefristen für die VZ 2020–2024 gestaffelt verlängert.
VZ | Abgabefrist Steuerpflichtige | |
---|---|---|
beratene | nicht beratene | |
2020 | 31.08.2022 | 31.10.2021 |
2021 | 31.08.2023 | 31.10.2022 |
2022 | 31.07.2024 | 30.09.2023 |
2023 | 31.05.2025 | 31.08.2024 |
2024 | 30.04.2026 | 31.07.2025 |
Hinweise:
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft haben davon abweichende entsprechend verlängerte Abgabefristen.
- Der Beginn der Zinsläufe nach § 233a AO wurde entsprechend nach hinten verschoben.
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