Tz. 24

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Aufgrund der hohen Belastungen der steuerberatenden Berufe im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurde für die Veranlagungszeiträume 2020–2024 eine – nach VZ gestaffelte – Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige gewährt (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Auch für die steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen wurden die Abgabefristen für die VZ 2020–2024 gestaffelt verlängert.

 
VZ Abgabefrist Steuerpflichtige
beratene nicht beratene
2020 31.08.2022 31.10.2021
2021 31.08.2023 31.10.2022
2022 31.07.2024 30.09.2023
2023 31.05.2025 31.08.2024
2024 30.04.2026 31.07.2025

Hinweise:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft haben davon abweichende entsprechend verlängerte Abgabefristen.
  • Der Beginn der Zinsläufe nach § 233a AO wurde entsprechend nach hinten verschoben.

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