2.2.1 Steuererklärungen 2019

 

Tz. 23

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 wurde für die steuerlich beratenen Steuerpflichtigen auf den 31.08.2021 (§ 36 Abs. 1 EGAO) verlängert. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.12.2021. Die Zinsläufe nach § 233a AO beginnen entsprechend später.

Für steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen gab es keine generelle Fristverlängerung. Diese hatten ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 am 31.07.2020, bzw. die steuerlich nicht beratenen Land- und Forstwirte mit abweichendem Wj. am 31.01.2021, abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Sollte ein steuerlich nicht beratener Stpfl. jedoch aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage gewesen sein, diese Frist einzuhalten, konnte er bei seinem FA jedoch eine Fristverlängerung beantragen.

2.2.2 Steuererklärungen 2020–2024

 

Tz. 24

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Aufgrund der hohen Belastungen der steuerberatenden Berufe im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurde für die Veranlagungszeiträume 2020–2024 eine – nach VZ gestaffelte – Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige gewährt (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Auch für die steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen wurden die Abgabefristen für die VZ 2020–2024 gestaffelt verlängert.

 
VZ Abgabefrist Steuerpflichtige
beratene nicht beratene
2020 31.08.2022 31.10.2021
2021 31.08.2023 31.10.2022
2022 31.07.2024 30.09.2023
2023 31.05.2025 31.08.2024
2024 30.04.2026 31.07.2025

Hinweise:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft haben davon abweichende entsprechend verlängerte Abgabefristen.
  • Der Beginn der Zinsläufe nach § 233a AO wurde entsprechend nach hinten verschoben.

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