2.2.1 Steuererklärungen 2019
Tz. 23
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 wurde für die steuerlich beratenen Steuerpflichtigen auf den 31.08.2021 (§ 36 Abs. 1 EGAO) verlängert. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.12.2021. Die Zinsläufe nach § 233a AO beginnen entsprechend später.
Für steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen gab es keine generelle Fristverlängerung. Diese hatten ihre Steuererklärungen für das Jahr 2019 am 31.07.2020, bzw. die steuerlich nicht beratenen Land- und Forstwirte mit abweichendem Wj. am 31.01.2021, abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Sollte ein steuerlich nicht beratener Stpfl. jedoch aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage gewesen sein, diese Frist einzuhalten, konnte er bei seinem FA jedoch eine Fristverlängerung beantragen.
2.2.2 Steuererklärungen 2020–2024
Tz. 24
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Aufgrund der hohen Belastungen der steuerberatenden Berufe im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurde für die Veranlagungszeiträume 2020–2024 eine – nach VZ gestaffelte – Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige gewährt (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Auch für die steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen wurden die Abgabefristen für die VZ 2020–2024 gestaffelt verlängert.
VZ | Abgabefrist Steuerpflichtige | |
---|---|---|
beratene | nicht beratene | |
2020 | 31.08.2022 | 31.10.2021 |
2021 | 31.08.2023 | 31.10.2022 |
2022 | 31.07.2024 | 30.09.2023 |
2023 | 31.05.2025 | 31.08.2024 |
2024 | 30.04.2026 | 31.07.2025 |
Hinweise:
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft haben davon abweichende entsprechend verlängerte Abgabefristen.
- Der Beginn der Zinsläufe nach § 233a AO wurde entsprechend nach hinten verschoben.
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