Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes in den Jahren 2020, 2021 und 2022 für die Beschäftigten von steuerbegünstigten Körperschaften kann auch Auswirkungen auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status der Körperschaft haben. Hierbei ist allerdings in Bezug auf die Höhe der Aufstockung zu differenzieren:

  • Bei einer Aufstockung auf bis zu 80 % des bisherigen Entgelts wird davon ausgegangen, dass die Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke erfolgt und die Aufstockung "marktüblich und angemessen" ist.

    Das "bisherige Entgelt" ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt.

  • Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts, bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur "Marktüblichkeit und Angemessenheit" der Aufstockung.

    Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der "Marktüblichkeit und Angemessenheit" die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der "Marktüblichkeit und Angemessenheit".

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