Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Als Clubhäuser werden häufig Vereinsgaststätten bezeichnet, die nur für Mitglieder zugänglich sind. Allerdings bedingt dies nicht das Vorliegen eines Zweckbetriebs, da keine besonders schützenswerte Personengruppe (z. B. Studenten, Senioren) bewirtet wird. Vielmehr sind diese Clubhäuser als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu beurteilen (vgl. "Vereinsgaststätte", "Vereinsheim").

Werden solche Clubhäuser an Dritte, z. B. zur Abhaltung von Geburtstagsfeiern, entgeltlich überlassen, ist stets zu prüfen, ob noch Vermögensverwaltung oder bereits ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Entscheidend ist zunächst, in welchem Umfang zusätzliche Leistungen (wie z. B. Catering, Garderobenaufbewahrung, Managementleistungen) erbracht werden. Ist dies der Fall, wird im Regelfall von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgegangen.

Werden solche Clubhäuser auch an einzelnen Tagen Mitgliedern für Geburtstagsfeiern o. Ä. überlassen, rechtfertigt allein das Tatbestandsmerkmal der kurzfristigen Vermietung noch keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der BFH hat bereits im Urteil vom 17.12.1957 (BStBl II 1958, 96) entschieden, dass die häufig wechselnde (kurzfristige) Vermietung von Sälen und Nebenräumen durch eine gemeinnützige Körperschaft noch dem Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verein die Räume benötigt, um seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen, aber nicht dauernd nutzt und daher zur Kapazitätsauslastung Dritten überlässt. Grundvoraussetzung ist also, dass der Verein die Räume zur Erfüllung seiner Satzungszwecke benötigt. Dies dürfte bei einem selbstbetriebenen Clubhaus nicht der Fall sein, da die jeweiligen Satzungszwecke auch ohne Restaurationsbetriebe erreicht werden können. Klassische Anwendungsfälle wären hingegen z. B. die zeitweise Überlassung von Unterrichtsräumen oder Lehrsälen.

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