Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Die Tätigkeit eines Chorleiters oder Dirigenten ist ggf. unter dem Begriff "Übungsleiter" einzuordnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für eine Übungsleitertätigkeit erfüllt sind (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10).

Wird ein Chorleiter oder Dirigent von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Einrichtung (nebenberuflich) beschäftigt, sind dessen Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bis zur Höhe von 2 400 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2012: 2 100 EUR) steuerfrei. Andere steuerfreie Leistungen von Vereinsseite sind durchaus denkbar. S."Übungsleiter", s.  "Arbeitnehmer des Vereins" und s. "Reisekosten".

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