Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Ein Verein, der einen Campingplatz betreibt, wird im Allgemeinen nicht als gemeinnützig anzuerkennen sein. Das Gewähren einer Erholungsmöglichkeit reicht nicht aus (s. BFH vom 30.09.1981, BStBl II 1982, 148).

Die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit kann aber u. U. dann gewährt werden, wenn die Erholung einem besonderen schutzwürdigem Personenkreis zugutekommt (z. B. Kranken oder Jugendlichen) oder in einer bestimmten Art und Weise (z. B. auf sportlicher Grundlage) vorgenommen wird, s. AEAO zu § 52 AO TZ 14, Anhang 2.

Zur Gewerbesteuerpflicht (s. § 2 Abs. 1 GewStG, Anhang 7) eines Campingplatzbesitzers hat der BFH im Urteil vom 06.10.1982, BStBl II 1983, 80 wie folgt Stellung genommen:

„Der Inhaber eines Campingplatzes ist gewerbesteuerpflichtig, wenn er über die Vermietung der einzelnen Plätze für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen hinaus wesentliche Nebenleistungen erbringt. Wesentliche Nebenleistungen sind:

  1. die Zurverfügungstellung sanitärer Anlagen und deren Reinigung,
  2. die Stromversorgung,
  3. die Instandhaltung, Pflege und Überwachung des Campingplatzes.”

Eine Gewerbesteuerpflicht ist für den Campingplatzbesitzer aber auch dann gegeben, wenn die Benutzer überwiegend so genannte Dauercamper sind, die Jahresverträge abschließen und sie häufig erneuern, und er ihnen zusätzlich die durch Landesverordnungen allgemein vorgeschriebenen Nebenleistungen – wie Wasch-, Dusch- und Toilettenräume, Trinkwasser- und Stromversorgung für die Gesamtanlage und die einzelnen Standplätze, Abwässer- und Müllbeseitigung, Platzpflege und Platzüberwachung – anbietet (im Anschluss an das BFH-Urteil vom 06.10.1982, BStBl II 1983, 80, s. BFH vom 27.01.1983, BStBl II 1983, 426).

Zu Einzelheiten zur Vermietung von Campingplätzen bei der Umsatzsteuer s. Abschn. 4.12.3 UStAE.

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