Rz. 19

Stand: EL 111 – ET: 04/2019

Erlöse aus der Überlassung von Fernsehrechten, die im Laufe einer Saison (Spieljahr) von den Fernsehanstalten gezahlt werden, sind ertragsteuerlich Betriebseinnahmen der Wirtschaftsjahre, in denen sie geleistet werden. Eine Aktivierung bzw. Passivierung kommt somit nicht in Betracht.

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