Tz. 28

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Mängel bei den Buchführungspflichten können zur Gefährdung der Gemeinnützigkeit führen, da wie ausgeführt der Nachweis über die ordnungsgemäße Aufzeichnung zu erbringen ist. Es sei denn, den Verband/Verein trifft am Vorliegen der Mängel kein Verschulden.

Im Einzelnen sind daher folgende Mängel bei den Buchführungspflichten zu vermeiden:

  • Die Aufbewahrungsfristen werden nicht beachtet,
  • Einnahmen werden nicht erfasst,
  • Buchungen werden nicht korrekt ausgeführt,
  • Belege und Aufzeichnungen werden vernichtet,
  • Verzeichnisse werden nicht angelegt,
  • nachträgliche Änderungen werden im Rechenwerk vorgenommen etc.,
 

Tz. 29

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Anlässlich der vorgenannten Mängel können die Finanzbehörden folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (s. § 162 AO, Anhang 1b),
  • Durchsetzung der zitierten Pflichten mit Zwangsmitteln. Es kann ggf. ein Zwangsgeld bis zur Höhe von max. 25 000 EUR erhoben werden (s. §§ 328ff. AO),

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015; Klaßmann/Notz/Schmidbauer, Die Besteuerung der Krankenhäuser und anderer humanmedizinischer Leistungserbringer, 5. Aufl., Düsseldorf 2017; Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl., Stuttgart 2015; Schmidt, EStG, 35. Aufl., München 2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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