Tz. 28
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Mängel bei den Buchführungspflichten können zur Gefährdung der Gemeinnützigkeit führen, da wie ausgeführt der Nachweis über die ordnungsgemäße Aufzeichnung zu erbringen ist. Es sei denn, den Verband/Verein trifft am Vorliegen der Mängel kein Verschulden.
Im Einzelnen sind daher folgende Mängel bei den Buchführungspflichten zu vermeiden:
- Die Aufbewahrungsfristen werden nicht beachtet,
- Einnahmen werden nicht erfasst,
- Buchungen werden nicht korrekt ausgeführt,
- Belege und Aufzeichnungen werden vernichtet,
- Verzeichnisse werden nicht angelegt,
- nachträgliche Änderungen werden im Rechenwerk vorgenommen etc.,
Tz. 29
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Anlässlich der vorgenannten Mängel können die Finanzbehörden folgende Maßnahmen ergreifen:
- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (s. § 162 AO, Anhang 1b),
- Durchsetzung der zitierten Pflichten mit Zwangsmitteln. Es kann ggf. ein Zwangsgeld bis zur Höhe von max. 25 000 EUR erhoben werden (s. §§ 328ff. AO),
Literatur:
Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015; Klaßmann/Notz/Schmidbauer, Die Besteuerung der Krankenhäuser und anderer humanmedizinischer Leistungserbringer, 5. Aufl., Düsseldorf 2017; Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl., Stuttgart 2015; Schmidt, EStG, 35. Aufl., München 2016.
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