Tz. 9

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Maßgebende Vorschriften für die Buchführungspflicht nach Steuerrecht sind die §§ 140 und 141 AO (Anhang 1b). § 140 AO (Anhang 1b) regelt, falls jemand nach anderen Gesetzen Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten zu führen hat, dass dies auch für die Besteuerung verpflichtend ist. Währenddessen regelt § 141 AO (Anhang 1b), dass gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirtschaftsbetriebe bei Überschreiten bestimmter Grenzen nach Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet werden.

1. Buchführungspflicht nach § 140 AO

 

Tz. 10

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Unterhält ein als gemeinnützig anerkannter Verein Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die für sich betrachtet die Kaufmannseigenschaft besitzen, besteht in Bezug auf diese Geschäftsbetriebe Buchführungspflicht. Diese Buchführungspflicht ist dann auch für das Steuerrecht maßgebend.

2. Buchführungspflicht nach § 141 AO

 

Tz. 11

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Die Vorschrift des § 141 AO (Anhang 1b) betrifft demnach zunächst all die Fälle, in denen keine Verpflichtung zur Führung entsprechender Bücher nach handelsrechtlichen Vorgaben besteht. § 141 (Anhang 1b) AO stellt vielmehr die Fälle fest, in denen die Finanzverwaltung steuerbegünstigte Körperschaften, so auch Vereine, zur Buchführung verpflichten kann. Diese Verpflichtung kann sich jedoch nur auf die in Betracht kommenden Geschäftsbetriebe beziehen. Maßgebend sind deshalb u. E. nur solche Geschäftsbetriebe, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 AO (Anhang 1b) darstellen (so auch Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, Tz. 2.14.7; Klaßmann/Notz/Schmidbauer, 2017, Tz. C 1.1.2). Gleiches gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Maßgebend sind folgende Grenzen:

  • ein Jahresumsatz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, von mehr als 600 000 EUR (bis 2015: 50 000 EUR),
  • ein Jahresgewinn für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. von mehr als 60 000 EUR (bis 2015: 50 000 EUR).
 

Tz. 12

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Grundsätzlich würde die Buchführungspflicht bereits bei Überscheiten der entsprechenden Grenzen ausgelöst werden. Dem steht jedoch die Sondervorschrift des § 141 Abs. 2 AO (Anhang 1b) entgegen, die besagt, dass die Buchführungspflicht erst beginnt, wenn das Finanzamt auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung gilt dann von Beginn des Wirtschaftsjahres an, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung der Finanzverwaltung folgt.

 
Praxis-Beispiel

Der Verein überschreitet die Umsatzgrenzen erstmals im Kalenderjahr 2016. Das zuständige Finanzamt stellt dies im Rahmen der Veranlagung 2016 fest, die jedoch erst im Kalenderjahr 2017 durchgeführt wird. Mithin entsteht die Buchführungspflicht erst nach Aufforderung (Mitteilung) des Finanzamts im Jahr 2017 zum 01.01.2018.

Die Regelung soll den buchführungspflichtigen Vereinen im Regelfall Zeit lassen, damit sie sich auf die erforderliche Umstellung zur Bilanzierung vorbereiten können.

Sind o. g. Voraussetzungen gegeben, muss der Verein entsprechende Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Inventare und Jahresabschlüsse mit den erforderlichen Anlagen für den Geschäftsbetrieb fertigen. Gleichzeitig gelten dann auch die Aufbewahrungspflichten des § 257 HGB (Anhang 12g).

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