Tz. 5

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Nach § 238 Abs. 1 HGB (Anhang 12g) ist jeder Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen.

Was ein Kaufmann ist, bestimmt sich wiederum nach dem HGB und zwar nach dem § 1 HGB. Kaufmann ist daher jeder, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

 

Tz. 6

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Im Regelfall dürften gemeinnützige Vereine nicht von der Buchführungspflicht des § 238ff. HGB (Anhang 12g) betroffen sein, da sie regelmäßig nicht die Kaufmannseigenschaft erfüllen. Liegen jedoch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vor, die für sich betrachtet die Kaufmannseigenschaft erfüllen, besteht in Bezug auf diese Geschäftsbetriebe Buchführungspflicht nach § 238ff. HGB, Anhang 12g (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, Tz. 2.14.7).

 

Tz. 7

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Zusätzlich enthält das Handelsrecht Vorgaben für einzelne Rechtsformen, wie z. B. Kapitalgesellschaften, so ist eine gemeinnützige GmbH aufgrund ihrer Rechtsform zur Buchführung verpflichtet. Eine Sondervorschrift für Vereine ist jedoch nicht enthalten. Besonderheiten gelten des Weiteren, wenn der Verein ein Krankenhaus führt. Hier ist die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern – KHBV vom 24.03.1967 maßgeblich, welche zuletzt 2016 geändert wurde (BGBl I 2016, 3076). Dort sind Rechnungs- und Prüfungspflichten von Krankenhäusern nach den Vorgaben der KHBV geregelt unabhängig davon ob das Krankenhaus Kaufmann i. S. d. HGB ist und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses (Klaßmann/Notz/Schmidbauer, 2017, 25).

 

Tz. 8

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Werden von Vereinen freiwillig Bücher nach den handelsrechtlichen Vorschriften geführt, ist der für die Besteuerung maßgebliche Gewinn gleichfalls nach § 5 EStG (Anhang 10) durch Vermögensvergleich zu ermitteln.

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