Tz. 1

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Gemeinnützige Vereine haben ihren Nachweis darüber, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu erbringen (§ 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Der AEAO stellt hierzu klar, dass darunter Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsberichte, Vermögensübersichten mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen zu verstehen sind.

 

Tz. 2

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Anzuwenden sind hierbei:

  • die Vorschriften der AO über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (140ff. AO, Anhang 1b)
  • die Vorschriften des Handelsrechts einschließlich der entsprechenden Buchungsvorschriften, soweit sich dies aus der Rechtsform der Körperschaft und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt (AEAO zu § 63 AO TZ 1, Anhang 2)

Neben den o. g. Vorschriften der AO hat jeder, auch ein nichtsteuerbegünstigter Verein, seine Buchführungspflichten nach allgemeinen Vorschriften zu erfüllen und Rechenschaft abzulegen. Dies gilt auch gegenüber den Mitgliedern der Vereine.

 

Tz. 3

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Sinn und Zweck einer Buchführung ist aber auch, dass sie so beschaffen sein muss, einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln zu können. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

 

Tz. 4

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Darüber hinaus ist eine ordnungsgemäße Buchführung Grundlage und Hilfsmittel, um den Verein wirtschaftlich steuern zu können, da sich aus der Buchführung wesentliche Daten entnehmen lassen (z. B. noch ausstehende Mitgliedsbeiträge, Forderungen und Verbindlichkeiten). Zum Ablesen aus der Buchführung dient aber auch die Erfassung von Beständen und die Veränderung der Vermögenswerte, der Schulden und des Kapitals.

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