Tz. 25
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Aus diesem Grund ist der laufende Gewinn durch Zu- und Abrechnungen zu ermitteln. Gesetzlich sind hierzu keine ausdrücklichen Regelungen vorgesehen, jedoch sieht R 4.6 EStR entsprechende Anweisungen vor, da die Gewinnermittlungen nach §§ 4 Abs. 1 bzw. 5 EStG (Anhang 10) und nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) (Einnahmen-Überschussrechnung) zu unterschiedlichen Periodengewinnen führen. Der Gesamtgewinn von Beginn bis Ende eines Betriebes muss jedoch stets gleich hoch sein. Dies lässt sich häufig nur durch Korrekturen im Zeitpunkt des Wechsels erreichen (Heinicke in Schmidt, 2016, Tz. 652). Anhaltspunkte zum Vorgehen kann die Anlage zu R 4.6 EStR bieten. Hier ist wie folgt zu verfahren:
Gewinn des Erstjahres
+ | Warenbestand |
+ | Warenforderung Anfangsbestand |
+ | Sonstige Forderungen |
./. | Warenschulden Anfangsbestand |
+ | Anfangsbilanzwert Anschaffungskosten der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Ausnahme des Grund- und Bodens |
Außerdem können auch Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungsposten z. B. für im Voraus bezahlte Miete nicht verteilt werden.
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