Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Briefmarkensammlervereine können nicht als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, weil nicht die Förderung der Allgemeinheit, sondern eigenwirtschaftliche Zwecke der einzelnen Mitglieder im Vordergrund stehen. Eine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit kommt daher nicht in Betracht, vgl. AEAO zu § 52 AO TZ 9, Anhang 2 und Vfg. der OFD Erfurt vom 28.11.1996, DStR 1997, 116.

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