Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Die Überlassung von Bootsliegeplätzen für Segel- und Motorboote fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (s. Anhang 5). Sie ist mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift steuerpflichtig. S. FG Hamburg, Urteil vom 21.01.1983, EFG 1984, 90. Das Finanzgericht geht davon aus, dass Verträge über die Bootsliegeplätze grundsätzlich die Vermietung einer Grundstücksfläche zum Gegenstand haben und dass auch eine mit Wasser bedeckte Grundstücksfläche ein Grundstück i. S. d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) darstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass die zur Verfügung gestellten Bootsliegeplätze an den dafür vorgesehenen Bojen in ausreichendem Maße abgegrenzt sind. Zu berücksichtigen ist, dass bei der Überlassung von Bootsliegeplätzen an oder auf dem Bootssteg auch Obhutspflichten übernommen werden. Diese bewirken, dass der Charakter eines Mietvertrages überschritten wird (s. u. a. FinMin NRW vom 19.04.1983, AZ: S 7168–15 – V C 2).

Für die Vermietung von Bootsanliegeplätzen sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 07.02.1994, BStBl I 1994, 189 anzuwenden. Danach ist die Vermietung (Überlassung) von Bootsliegeplätzen für das Abstellen von Fahrzeugen auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn sie langfristig erfolgt. Dazu s. auch Abschn. 4.12.2 UStAE.

Bei Überlassung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beträgt der Umsatzsteuersatz 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29.01.2014, AZ: 14 K 418/13 entschieden, dass die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen durch einen als gemeinnützig anerkannten Segelsportverein gegenüber Nichtmitgliedern umsatzsteuerpflichtig ist und dem Regelsatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen ist. Erfolgt die Überlassung im Zweckbetrieb, ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). Der BFH hat durch Beschluss vom 02.08.2018 – V R 33/17 (DB 2018, 2857) die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG auch die Vermietung von Bootsanliegeplätzen umfasst, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

S. "Parkplatzvermietung".

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