Tz. 8

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Der Besteuerung kann bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (hier: zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste) ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden (s. § 64 Abs. 6 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

Diese Vereinfachungsregelung ist aber nur dann anzuwenden, wenn die in direkten Zusammenhang mit diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehenden Betriebsausgaben < 85 % betragen.

In der Mehrzahl aller Fälle wird sich die seit 01.01.2000 anzuwendende Besteuerungsform (Pauschalversteuerung mit 15 % der Einnahmen) günstiger auswirken.

 

Tz. 9

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Die OFD Ffm. hat mit Vfg. vom 18.06.2001, DB 2001, 1806 zur steuerlichen Behandlung der Blutspendedienste der DRK Landesverbände für die Veranlagungszeiträume bis 1999 Stellung genommen. Hierzu s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28–31, Anhang 2 und s. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 TZ 32–35, Anhang 2.

Für Veranlagungszeiträume bis zum Jahre 1999 ist der Gewinn, den die Blutspendedienste aus der Abgabe von Produkten der 2. Fraktionierungsstufe mit 3 % des gesamten Umsatzes der Besteuerung zugrunde legen, anzusetzen. An der Regelung, nach der die Weiterverarbeitung von abgelaufenen Vollblutkonserven – höchstens 15 % der Vollblutkonserven – als Zweckbetrieb zu behandeln ist, wird nicht mehr festgehalten.

In Einzelfällen kann für abgelaufene Veranlagungszeiträume auch Vertrauensschutz gewährt werden. Der Gewinn darf dann auch mit einem geringeren Prozentsatz als 3 % des Umsatzes der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Sollten sich die Vertreter der DRK Blutspendedienste mit dieser Regelung nicht einverstanden erklären, ist der tatsächliche Gewinn im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter Beachtung des BFH-Urteils vom 27.03.1991, BStBl II 1991, 103 zu ermitteln und der Besteuerung zugrunde zu legen.

Literatur:

Klein, Abgabenordnung: AO, 14. Aufl., München 2018

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