Tz. 5

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Wird anlässlich der Lieferung von menschlichem Blut (Blutspende) eine Untersuchung des Empfängerblutes gegen besonderes Entgelt vorgenommen, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) nicht in Anspruch genommen werden, weil die Untersuchung keine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung darstellt. Die vom Blutspendedienst des "Deutschen Roten Kreuzes" durchgeführte Blutuntersuchung kann aber – wie z. B. die Blutuntersuchung für gerichtliche Zwecke – als Befunderhebung nach § 4 Nr. 16c UStG a. F. bzw. seit 2009 § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) steuerfrei sein. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16c UStG a. F. bzw. seit 2009 § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) ist aber, dass die Blutuntersuchung unter ärztlicher Aufsicht erfolgt und die Leistung an den begünstigten Personenkreis erfolgt (vgl. auch FinMin Niedersachsen vom 07.05.1982, AZ: S 7173–3 – 321). S. auch Abschn. 4.14.1 Abs. 1 UStAE.

Die organisatorischen Mitwirkungsleistungen der Untergliederungen des DRK bei der Organisation dezentraler Blutspendetermine unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5), weil insoweit weder tatsächlich noch potentiell zu anderen Betrieben ähnlicher Art eine Wettbewerbssituation besteht. Ertragsteuerlich sind die Einnahmen einem Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen, weil die Bedingungen, die der Gesetzgeber in der bereits zitierten Vorschrift fordert, erfüllt sind (s. FG Düsseldorf vom 08.11.2006, EFG 2007, 305). Das Urteil wurde auch rechtskräftig, weil nach Ansicht des BFH die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet war (s. BFH vom 04.09.2007, AZ: V B 226/06 n. v.). Zur ertragsteuerlichen Behandlung auch s. § 64 Abs. 6 Nr. 3 AO (Anhang 1b) und s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28–31 (Anhang 2) und s. auch AEAO zu § 64 Abs. 5 AO TZ 32–35 (Anhang 2).

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