Tz. 3

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Die Organisation und die Durchführung einer Blutspendeaktion sowie das Bewerben derselben sind ebenso wie die Betreuung der Spender die Voraussetzungen für die Verfolgung des satzungsmäßigen Zweckes eines gemeinnützigen Blutspendedienstes. Das gilt selbst dann, wenn der eigentliche Vorgang der Blutgewinnung, dessen Bearbeitung bis hin zur Lieferung an ein Krankenhaus von einem Dienstleister durchgeführt wird, s. Klein, AO, § 64 Tz. 5. Es besteht keine Wettbewerbssituation zu anderen steuerpflichtigen Betrieben nach § 65 AO, s. FG Sachsen vom 03.01.2007, BeckRS 2007, 26 023 418.

Die Einnahmen aus der Herstellung und Veräußerung von Erzeugnissen, die in der 2. Stufe der Blutfraktionierung gewonnen werden (Plasmaderivate wie Albumin, Globulin, Gerinnungsfaktoren), sind einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. §§ 14 und 64 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28–31, Anhang 2 und s. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 TZ 32–35, Anhang 2) zuzuordnen. S. zur ertragsteuerlichen Behandlung auch § 64 Abs. 6 Nr. 3 AO (Anhang 2). Lediglich insoweit, als die gelieferten Blutplasmaderivate aus abgelaufenen Vollblutkonserven (höchstens 16 % der Vollblutkonserven) hergestellt worden sind, wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in der Form eines Zweckbetriebes i. S. v. § 65 AO (s. Anhang 1b) anerkannt.

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