Tz. 1

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Landesverbände und die Ortsvereinigungen veranstalten regelmäßig Blutspendetermine. Das Spenden von Blut stellt keine Sachzuwendung/Sachspende i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) dar, weil der Spender nach durchgeführter Blutentnahme kein Recht mehr an dem entnommenen Blut hat.

Durch den Blutspendedienst fließen dem Deutschen Roten Kreuz Einnahmen zu. Diese Einnahmen fließen dem Deutschen Roten Kreuz im Bereich des Zweckbetriebes (s. § 65 AO, Anhang 1b) zu, weil mit dieser Einnahmequelle die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Deutschen Roten Kreuzes (z. B. die Lebensrettung) verwirklicht werden.

 

Tz. 2

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Ein schädlicher Wettbewerb mit anderen Unternehmen ist nicht gegeben, weil die Industrie nicht in der Lage ist, den Bedarf an Blutkonserven zu decken (s. auch DB 1972, 753).

Für die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes gilt Folgendes:

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