Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Die Förderung der Fürsorge für Blinde ist als Unterfall der Wohlfahrtspflege ein besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO (s. Anhang 1b). Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. ist als Wohlfahrtsverband anerkannt gem. § 23 UStDV. Vereine, die die Fürsorge Blinder betreiben, sind unmittelbar (direkt) zum Empfang von Zuwendungen/Spenden berechtigt (s. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10). Die Förderung der Blindenfürsorge unterfällt darüber hinaus der Mildtätigkeit gemäß § 53 Nr. 1 AO (Anhang 1b), da eine persönliche, körperliche Hilfsbedürftigkeit vorliegt.

Als Rechtsträger der Zweckbetriebe i. S. v. §§ 68 Nr. 4, 65 AO, (s. Anhang 1b) kommen nicht nur Vereine, sondern u. U. auch die übrigen Körperschaften in Betracht. Begünstigte Einrichtungen sind solche Werkstätten, in denen Blinde oder Körperbehinderte tätig werden, die Betriebe müssen zur Durchführung der Blindenfürsorge betrieben werden. Die Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden, sind nicht begrenzt. U.U. kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Nr. 19b UStG (s. Anhang 5) Steuerfreiheit in Betracht. S. auch Abschn. 4.19.1 und 4.19.2 UStAE. Weitere Ausführungen s. "Umsatzsteuer".

Werden die Waren nicht von Blinden oder Körperbehinderten hergestellt, führt dies grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, AEAO Nr. 6 zu § 68 Nr. 3 AO; erfolgt dies nur in geringem Umfang oder werden Zusatzwaren verkauft, ist dies für die Steuerbegünstigung unschädlich (s. auch RFH vom 28.01.1939, RStBl 1939, 545). Gegen das Wettbewerbsverbot, wie es der Gesetzgeber in § 65 Nr. 3 AO (s. Anhang 1b) fordert, dürfen aber auch diese Einrichtungen nicht verstoßen.

Unschädlich für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit ist auch, wenn die betreuten Personen fremden Betrieben gegen Entgelt ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen und arbeitstherapeutische Gründe im Vordergrund stehen (BFH vom 26.04.1995, BStBl II 1995, 767).

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