Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Blas- und Volksmusikverbände können gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Förderung von Kunst und Kultur, Anhang 1b) als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gegeben sind. Der Zweck wird insbesondere durch den Betrieb von Orchestern und Jugendarbeit erfüllt. S. "Musikvereine".

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