Tz. 8

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Ist die Einziehung von zu zahlenden Steuerbeträgen mit einer erheblichen Härte verbunden, kann u. U., und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, ein Erlass im Billigkeitswege (entweder aus sachlichen Billigkeitsgründen oder aus persönlichen [wirtschaftlichen] Billigkeitsgründen) von dem zuständigen Finanzamt ausgesprochen werden (s. § 227 AO, Anhang 1b). In jedem Einzelfall wird geprüft, ob Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit gegeben sind. Der Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kommt dann in Betracht, wenn bei der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft kein Vermögen vorhanden (finanzielle Verhältnisse des Vereins sind aber im Vorfeld zu überprüfen) ist und die wirtschaftliche Existenz der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft durch die Steuernachzahlungen gefährdet wäre, der Erlass nur ihr zugute kommt und er nicht gegen Interessen der Allgemeinheit verstößt.

Die Leistungsunfähigkeit darf darüber hinaus von der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft nicht selbst herbeigeführt worden sein. Es ist daher die Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit in jedem Einzelfall zu prüfen. Dabei wird auch auf die finanziellen Verhältnisse der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft abgestellt. Kann die Steuernachforderung nicht aus Mitteln wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (i. S. v. § 14 AO, s. Anhang 1b) aufgebracht werden, rechtfertigt diese Tatsache noch keinen Erlass. Der steuerbegünstigten Körperschaft ist zuzumuten, die Steuern aus den Überschüssen bzw. dem Vermögen der steuerbefreiten Bereiche (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb) zu entrichten.

Stehen auch in diesem Bereich keine Mittel zur Deckung der Steuernachforderungen zur Verfügung und sind die Voraussetzungen der Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit gegeben, kann der Steuererlass von Seiten der Finanzbehörde ausgesprochen werden.

 

Tz. 9

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Der Erlassantrag ist i. d. R. schriftlich zu stellen, ihm sind zweckmäßigerweise entsprechende Unterlagen (Finanzstatus) beizufügen. Zuständig für den Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen sind die Finanzämter im Auftrag der Oberfinanzdirektionen und der Landesfinanzbehörden bzw. des Bundesfinanzministeriums. Bei hohen Beträgen muss sich das Finanzamt intern mit der vorgesetzten Behörde (der Oberfinanzdirektion oder, je nach Landesrecht, dem Ministerium) abstimmen.

 

Tz. 10

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Weiterhin kann das Finanzamt verwaltungsintern von der Durchsetzung von Steuerforderungen absehen (Niederschlagung, § 261 AO) oder im Vollstreckungsverfahren Vollstreckungsaufschub gewähren.

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