Tz. 5

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Gründe, die eine Stundung von Steuerbeträgen nach § 222 AO (s. Anhang 1b) rechtfertigen, sind z. B.:

  • vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten,
  • unvorhergesehene hohe Ausgaben für notwendige Anschaffungen,
  • ein erheblicher Rückgang der Einnahmen,
  • oder wenn die steuerbegünstigen Zwecken dienende Körperschaft über keinerlei Finanzierungsmöglichkeiten mehr verfügt.

Eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft ist grundsätzlich stundungswürdig, wenn sie die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat und mit dem Eingang der Steuerbeträge von Seiten des Finanzamts gerechnet werden kann.

 

Tz. 6

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Der Stundungsantrag soll von der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft im Regelfall schriftlich an das für sie zuständige Finanzamt gestellt werden. Der Stundungsantrag ist ausreichend zu begründen. Für gestundete Beträge sind Stundungszinsen zu entrichten (s. § 234 AO, Anhang 1b). Sie betragen vor 2019 0,5 % für jeden vollen Monat der Stundung (s. § 238 AO, Anhang 1b). Die Stundungszinsen werden vom Finanzamt festgesetzt und mit einem schriftlichen Bescheid (Zinsbescheid) angefordert (s. § 239 AO, Anhang 1b): Diese Verzinsung war gemäß Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 (BGBl I 2021, 4303) ab 2014 verfassungswidrig. Der Zinssatz wurde durch den Gesetzgeber ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt. Eine Festsetzung der Zinsen erfolgt nur dann, wenn sie, bezogen auf jede Einzelforderung, mindestens 10 EUR betragen (s. § 239 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 7

Stand: EL 128 – ET: 08/2022

Für Umsatzsteuervorauszahlungen, -abschlusszahlungen und Lohnsteuerabzugsbeträge kommt eher selten eine Stundung in Betracht. Umsatzsteuer hat die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft nach Leistungsausführung Leistungsempfängern in Rechnung zu stellen und im Rahmen der Steueranmeldungen abzuführen. Derartige Steuerbeträge stellen daher bei der steuerbegünstigten Körperschaft konzeptionell nur durchlaufende Posten dar, so dass ein Stundungsantrag nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgsversprechend erscheint.

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