Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Vereine, die die Förderung des Billard-Spiels (Carambole-Billard und Pool-Billard) zum Zweck haben, können wegen der damit verbundenen Förderung des Sports i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft ist, dass derartige Vereine Billard sportmäßig betreiben.

Steht die Pflege der Geselligkeit im Vordergrund oder handelt es sich um eine bloße Freizeitbeschäftigung, kann die Steuerbegünstigung nicht gewährt werden.

Ein Indiz für das sportliche Billardspiel ist beispielsweise die regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren.

Die wegen Förderung des Sports anerkannten gemeinnützigen Billardvereine können über die erhaltenen Spenden Zuwendungsbestätigungen/Spendenbestätigungen ausstellen. Über die Mitgliedsbeiträge dürfen keine Zuwendungsbetätigungen ausgestellt werden, da Mitgliedsbeiträge nicht im Rahmen des Spendenabzugs abzugsfähig sind (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG, Anhang 10).

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