Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Bildungsveranstaltungen von Volkshochschulen und anderen Einrichtungen (belehrender Art) sind Zweckbetriebe, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen (s. 68 Nr. 8 AO, Anhang 1b). An die Art der "Belehrung" werden keine hohen Anforderungen gestellt. Typischerweise stellt eine "Belehrung" einen "Frontalunterricht" dar, was jedoch nicht zwingend ist, so dass auch belehrende Diskussionsveranstaltungen oder Seminare begünstigt sein können. Das gilt auch, soweit diese Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren (s. § 68 Nr. 8 Satz 2 AO, Anhang 1b). Allerdings gilt das nur für die vorliegend genannten Einrichtungen; eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf andere (nicht gemeinnützige) Anbieter scheidet aus. Hingegen wird der Begriff der "anderen Einrichtungen" weit ausgelegt. Anerkannt wurde ein Verein zur Förderung der Open-Source-Software, der Kongresse veranstaltete, die einen belehrenden Charakter (Vorträge, Diskussionsrunden, Workshops usw.) hatten.

Für Zwecke der Umsatzsteuer sind derartige Entgelte wie folgt zu behandeln:

  • Seminargebühren

    Die Entgelte, die auf die Seminargebühren entfallen, sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) steuerfrei. Vorsteuerbeträge können nicht zum Abzug gelangen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).

  • Entgelte für die Beherbergung und Beköstigung

    Für derartige Entgelte kommt der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) zur Anwendung, weil ertragsteuerlich die Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) kann aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Einrichtungen den Teilnehmern selbst Beherbergung oder Beköstigung gewähren. Umsatzsteuerfrei kann eine Beköstigung nur dann sein, wenn es sich um kleine Snacks für Pausen, Kaffee oder Ähnliches handelt, die während der Veranstaltung serviert werden. Wird die Rechnung nicht aufgeteilt in einen umsatzsteuerfreien (Vortrag) und einen umsatzsteuerpflichtigen Teil (Verköstigung), sollten keinesfalls relevante Verköstigungen "serviert" werden. Mittagessen oder größere Speisen sind in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig.

Werden die Seminare aber in Hotels durchgeführt und wird für die Teilnahme am Seminar ein Seminarpreis erhoben sowie gesondert die Unterkunft und Bewirtung/Verpflegung im Hotel, gilt Folgendes:

  • Seminargebühren

    Die Einnahmen/Entgelte, die für die Seminarteilnahme erhoben werden, sind im Zweckbetrieb i. S. v. § 68 Nr. 9 AO (Anhang 1b) zu erfassen. Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht.

  • Beherbergungs- und Bewirtungsleistungen

    Die Einnahmen/Entgelte sind im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, weil die Einrichtungen den Teilnehmern nicht selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren, sondern die Abgabe dieser Leistungen durch ein Hotel erfolgt. Umsatzsteuerlich sind die Entgelte, die auf die Beherbergung entfallen, mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Anhang 5) zu versteuern. Für die Beköstigungsleistungen kommt der Steuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zur Anwendung. S. hierzu auch BFH V R 14/11 vom 08.03.2012, BStBl II 2012, 630 und s. zu den Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen auch das BMF-Schreiben vom 29.04.2014, AZ: IV D2 – S 7242-a/12/10001, DStR 2014, 959. In dem zitierten Schreiben nimmt das BMF zur Anwendung des zitierten BFH-Urteils Stellung.

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