Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Förderung der Bildung dient der Allgemeinheit und ist daher gemeinnützig nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 AO (Anhang 1b). Während Nr. 1 die Wissenschaft und Forschung erfasst, fällt unter Nr. 7 die Erziehung, die Volks- und die Berufsbildung. Bildung meint hierbei die Vermehrung der Kenntnisse und der Fähigkeiten des Einzelnen. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung richtet sich an die Forschung und Lehre an wissenschaftlichen Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) in öffentlicher oder privater (gemeinnütziger) Trägerschaft. Die Forschung muss hierbei der Allgemeinheit zugutekommen (d. h. keine Auftragsforschung für ein Industrieunternehmen oder sonstigen Auftraggeber gegen Entgelt und für dessen Zwecke). Auch die finanzielle Unterstützung und Förderung (z. B. Auslobung von Forschungspreisen oder Vergabe von Stipendien oder unverzinslicher Studiendarlehen bis hin zur kostenlosen Unterbringung, wenn diese dem Studieren dient) stellt eine Förderung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO dar.

Zur Bildung gehören die Ausbildung, die Fortbildung (auch für Erwachsene) und die berufliche Weiterbildung.

Der Bildung dienen die verschiedenen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und die an bestimmte religiöse, soziale, politische oder weltanschauliche Richtungen gebundene Erwachsenenbildung, wie Volkshochschulen, soziale Bildungsstätten und Vereine, durch die interessierte Kreise zur geistigen Tätigkeit angeregt werden. Auch Einrichtungen, die schon mehr der Sozialpädagogik zuzurechnen sind, können noch hierher gehören, so z. B. Ehe-, Erziehungs-, Eltern-, Familienberatung usw. Ebenso wie bei der Jugendbildung kann auch die Erwachsenenbildung trotz einer bestimmten weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellung noch gemeinnützig sein. Wenn verlangt wird, dass Bildung nur im Rahmen eines erkenn- und überprüfbaren Konzepts vermittelt werden kann, wird übersehen, dass auch einzelne Vorträge bildenden Charakter haben können, ohne dass diese in ein solches Gesamtkonzept integriert sein müssen. Richtet sich die Wissensvermittlung ausschließlich und exklusiv an einen bestimmten Personenkreis (z. B. Mitarbeiter einer Firma im Rahmen der betriebsinternen Fortbildung unter Vermittlung von Betriebsgeheimnissen oder eines kirchlichen Ordens an Ordensmitglieder), fehlt es an einer Förderung der Allgemeinheit.

Dass eine politische Partei an der Verwirklichung des Vereinszweckes interessiert ist, beeinträchtigt für sich allein die Gemeinnützigkeit noch nicht. Dies wäre aber der Fall, wenn der Verein unmittelbar die Partei fördert, z. B. durch finanzielle Zuwendungen an diese (s. BFH-Urteil XI R 63–98 vom 23.09.1999, BStBl II 2000, 200 mit weiteren Nachweisen).

Zum Bereich der Bildung gehört auch die Studentenhilfe (s. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b). Es kann deshalb auch der Hausverein einer Studentenverbindung gemeinnützig sein, wenn sichergestellt ist, dass Studierende ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zur Verbindung aufgenommen werden. Die Studentenverbindung selbst oder ein Altherrenverband können dagegen, auch wenn sie ein Studentenwohnheim unterhalten, nicht gemeinnützig sein.

Einnahmen aus Bildungsreisen können einem Zweckbetrieb zugeordnet werden, wenn diese Reisen von Bildungsvereinen, Volkshochschulen etc. in sehr engem Zusammenhang mit den entsprechenden Kursen, Seminaren, sonstigen Veranstaltungen durchgeführt werden. Reine Touristikreisen erfüllen nicht die Voraussetzungen für Bildungsreisen. Einnahmen aus derartigen Tätigkeiten sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ertragsteuerpflicht und dem regulären Umsatzsteuersatz zuzuordnen.

Hierzu auch AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2. M. E. kann diese Verwaltungsanweisung analog angewendet werden.

Damit eine korrekte Einordnung erfolgen kann, sind als Nachweis detaillierte Programme erforderlich, damit geprüft werden kann, dass eine straffe Organisation der Bildungsreise stattgefunden hat und Anhaltspunkte für eine Touristikreise nicht gegeben sind.

Volksbildung ist nur dann begünstigt, wenn sie sich auf bildungspolitische Fragestellungen beschränkt, d. h. allgemeine Meinungsmache oder politische Ausbildung mit einer bestimmten Tendenz fällt nicht hierunter. Allenfalls ist die allgemeine politische Bildung im Sinne der Vermittlung demokratischer Grundkenntnisse hiervon erfasst (s. BFH V R 60/17 vom 10.01.2019, DStR 2019, 439).

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