Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Im Rahmen der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind entstandene Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (Anhang 10) nur bis zur Höhe von 70 % der als angemessen anzusehenden Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Eine geschäftlich veranlasste Bewirtung ist bei der Bewirtung von Personen, zu denen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen, anzunehmen. Die Bewirtung von Besuchern des Betriebs im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist ebenfalls geschäftlich veranlasst. Nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst ist die Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens.

Über die Höhe und der betrieblichen Veranlassung einer Bewirtung sind als Nachweis schriftliche Angaben über den Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Bewirtungsaufwendungen vorzunehmen.

Handelt es sich um eine Gaststättenbewirtung, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Aus der Rechnung müssen sich der Name und die Anschrift der Gaststätte und der Tag der Bewirtung ergeben. Wenn der Gesamtbetrag der Rechnung mehr als 150 EUR beträgt, muss auch der Name des bewirtenden Stpfl. auf der Rechnung enthalten sein. Als Anlass der Bewirtung reichen "Arbeitsgespräch", "Infogespräch" oder "Hintergrundgespräch" nicht aus (BFH vom 15.01.1998, BStBl II 1998, 263).

Für einen Vorsteuerabzug muss die Rechnung zudem den Anforderungen des § 14 UStG (Anhang 5) genügen. Trotz des eingeschränkten Betriebsausgabenabzugs können die in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuerbeträge zu 100 % abgezogen werden (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG; BFH vom 10.02.2005, BStBl II 2005, 509).

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