Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Mitglieder eines Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, damit nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) verstoßen wird.

Aufwendungen zur Betreuung von Mitgliedern durch einen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein sind daher nur zulässig, wenn es sich dabei um Annehmlichkeiten handelt, die allgemein üblich und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. In diesem Fall liegt noch keine schädliche Zuwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO vor (AEAO zu § 55, Nr. 11, Anhang 2). Bis zu welcher Höhe eine Annehmlichkeit zugunsten der Mitglieder – unschädlich für die Steuerbegünstigung – erbracht werden darf, ist betragsmäßig nicht festgelegt. Daher ist von einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaft darauf zu achten, dass sie gegenüber ihren Vereinsmitgliedern nur angemessene Zuwendungen tätigt.

Dienen die Zuwendungen der Ehrung oder handelt es sich hierbei um kleine Aufmerksamkeiten (z. B. Blumengebinde, Bücher, Pokale) anlässlich von Geburtstagen, Hochzeiten, Ehrungen für eine langjährige Mitgliedschaft, Jubiläen etc., wird hierdurch die Steuerbegünstigung nicht gefährdet. Geldzuwendungen sollten grundsätzlich vermieden werden.

Zur besseren Orientierung, was die Finanzverwaltung noch als bloße Aufmerksamkeit einstuft, wird auf die lohnsteuerliche Beurteilung verwiesen, siehe dazu auch R 19.6 LStR; H 19.6 LStH und sowie H 19.5 "Geschenke" LStH. Danach gelten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu einem Wert i. H. v. 60 EUR noch als Aufmerksamkeit. Diese Regelung kann zur besseren Orientierung auch sinngemäß bei der Beurteilung einer zulässigen Mitgliederbetreuung angewendet werden.

Der lohnsteuerliche Betrag von 60 EUR kann m. E. auch bei Vereinsfesten oder -ausflügen und bei der Bewirtung anlässlich von Hauptversammlungen (Jahreshauptversammlungen) zugrunde gelegt werden, wenn dabei die Relation zwischen den Mitgliedsbeiträgen und den Zuwendungen noch zugunsten der Mitgliedsbeiträge gewahrt bleibt; d. h. die Zuwendungen an die Mitglieder müssen in der Summe noch unterhalb der Mitgliedsbeiträge liegen.

Werden an Vereinsmitglieder verbilligt Eintrittskarten abgegeben, handelt es sich hierbei zunächst um eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages. Ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit liegt aber dann vor, wenn die Ermäßigungen den Mitgliedsbeitrag, bezogen auf ein Kalenderjahr, übersteigen.

Verwendet ein Verein jedoch Mittel in unangemessenen Umfang für die Betreuung von Mitgliedern, führt dies zu einem Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und zum Verlust der Steuerbegünstigung. Daher sollte bei entsprechenden Ausgaben immer mit Augenmaß und zurückhaltend agiert werden.

Ergänzend hierzu s. "Mitglieder".

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