1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ)

 

Tz. 7

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Vereine/Verbände ermitteln i. d. R. ihre Gewinne aus den Tätigkeitsbereichen steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe, s. §§ 65ff. AO, Anhang 1b) und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b) durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben – so genannte Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) – (s. § 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10).

Diese Gewinnermittlungsmethode ist zulässig, sofern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht die Grenzen des § 141 AO (s. Anhang 1b), die für eine Buchführungspflicht entscheidend sind, nicht überschritten werden und die Finanzbehörde noch nicht entsprechend zur Bilanzierung aufgefordert hat (s. § 141 Abs. 2 AO s. Anhang 1b). Bei dieser Gewinnermittlungsmethode ist für den Abzug der Betriebsausgaben nach § 11 Abs. 2 EStG (s. Anhang 10) das Verausgabungsprinzip (Abflussprinzip) zu beachten.

 

Tz. 8

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Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (s. Anhang 10) sind Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. § 11 Abs. 1 Satz 5 EStG (s. Anhang 10) bestimmt aber darüber hinaus, dass die Vorschriften über die Gewinnermittlung (s. § 4 Abs. 1, § 5 EStG, Anhang 10) unberührt bleiben. Dies erlaubt die Berücksichtigung von AfA-Abschreibungsbeträgen. Grundsätzlich sind nach der zitierten Vorschrift die Aufwendungen (Betriebsausgaben) in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind. Eine Ausnahme gilt für Vorauszahlungen für Zeiträume über fünf Jahre – s. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10 – und für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.

 

Tz. 9

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Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind – zeitbezogen – Zahlungen, die nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis grundsätzlich am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres zahlbar sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Voraussetzung ist nur die Gleichartigkeit der Zahlungen bezogen auf die Höhe (z. B. Zinsen, Sparzinsen, Arbeitslohn, laufenden Pachtzahlungen usw.).

 

Tz. 10

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Außerdem sind auch bei dieser Gewinnermittlungsmethode die Vorschriften der § 4 Abs. 5ff. EStG (s. Anhang 10) – nicht abzugsfähige Betriebsausgaben – zu beachten.

Beispielsweise dürfen Geschenke an Geschäftsfreunde, deren Wert 35 EUR übersteigt, nicht den Gewinn mindern. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen. Geringwertige Geschenke (Wert bis 35 EUR) sind nur abzugsfähig, wenn diese und der Empfänger gesondert in der Buchführung aufgezeichnet werden, § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG (Anhang 10).

 

Tz. 11

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Wird die Gewinnermittlungsmethode nach § 4 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10) gewählt, ist Gewinnermittlungszeitraum immer das Kalenderjahr.

 

Tz. 12

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Ausgaben, die mit Einnahmen des ideellen Tätigkeitsbereichs bzw. mit der Vermögensverwaltung im Zusammenhang stehen, dürfen die Gewinne in den Zweckbetrieben und in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht mindern.

 

Tz. 13

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Gemischte Aufwendungen, die sowohl steuerfreie Bereiche als auch steuerpflichtige Bereiche betreffen (z. B. AfA, Telefon, Porto, Pkw-Kosten, Löhne und Gehälter, Reparaturaufwendungen usw.), sind, wenn eine genaue Zuordnung in die einzelnen Bereiche nicht möglich ist, im Schätzungswege nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufzuteilen. Derartige gemischte Aufwendungen können anteilmäßig als

  • nicht abzugsfähige Ausgaben (im ideellen Bereich),
  • Werbungskosten (im Bereich der Vermögensverwaltung),
  • Betriebsausgaben in den ertragsteuerfreien Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

erfasst werden.

 

Tz. 14

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Arbeiten Vereinsmitglieder im Verein unentgeltlich mit, darf die unentgeltliche Mitarbeit nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn die Mitglieder für ihre geleistete Tätigkeit entlohnt werden und eine tatsächliche Zahlung durch den Verein erfolgt (z. B. Zahlung von Aushilfslöhnen). Steuerlich bestehen in einem solchen Fall keine Bedenken, angemessene Löhne als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen, soweit die vergüteten Tätigkeiten der jeweiligen Vermögenssphäre (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, usw.) zugeordnet werden kann. Gemeinnützigkeitsrechtlich wird nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b) verstoßen, weil die Mitglieder ihre Löhne nicht in der Eigenschaft als Mitglieder, sondern in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer erhalten.

 

Tz. 15

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Darlehensaufnahmen sind keine Betriebseinnahmen, Darlehensrückzahlungen nicht als Betriebsausgaben zu erfassen. Lediglich die mit den Darlehen im Zusammenhang stehenden Zinsen stellen, wenn sie unmittelbar mit den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Zusammenhang stehen, Betriebsausgaben dar. Ggf. ...

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