Tz. 18

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Werden die Gewinne in den einzelnen Tätigkeitsbereichen freiwillig nach handelsrechtlichen Vorschriften oder nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG (s. Anhang 10) durch Bilanzierung ermittelt, kann bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ein Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) zugelassen werden. Ermittelt wird das tatsächliche Ergebnis durch Betriebsvermögensvergleich. S. AEAO zu § 63 AO TZ 1, Anhang 2; s. AEAO zu § 64 AO TZ 4–6, Anhang 2 und s. AEAO zu § 141 AO TZ 3, Anhang 2.

 

Tz. 19

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wird von diesen Gewinnermittlungsmethoden Gebrauch gemacht, sind Bilanzen und GuV-Rechnungen zu erstellen. Gewinnermittlungszeitraum kann das Kalenderjahr oder das abweichende Wirtschaftsjahr sein (bei Umstellung ist die vorherige Genehmigung durch das Finanzamt erforderlich).

Beachte!

Der Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltungen" kann nicht bilanziert werden, weil in diesem Tätigkeitsbereich Überschusseinkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 5–7 EStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG (s. Anhang 10) zu erfassen sind.

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