Tz. 6

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Umsatzsteuerlich hat der XI. Senat des BFH mit Urteil vom 08.06.2011, XI R 22/09 (DStR 2011,1659) entschieden, dass die Erbringung der Basisleistung im Rahmen des Betreuten Wohnens unionsrechtlich nach Art. 13 Teil A Abs. 1 G der RL 77 388/EWG umsatzsteuerfrei ist. Die Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 18 UStG, Anhang 5) hatte der BFH verneint, da die Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Betreuten erbracht wurden, sondern eben an den Betreiber des Betreuten Wohnens. Für die unionsrechtliche Auslegung ist jedoch nur entscheidend, dass es sich um Leistungen handelt, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind und die von Einrichtungen erbracht werden, die in dem Mitgliedsstaat als Einrichtung mit im wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden sind.

 

Tz. 7

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die neuere Rechtsprechung der Finanzgerichte rechnet die Betreuungsleistungen nunmehr § 4 Nr. 16 UStG zu.

Das Finanzgericht Münster hat mit Ausnahme des Telefonanschlusses die Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen i. R. des betreuten Wohnens festgestellt.

Der BFH hat im Urteil vom 21.04.2021 (X/R 31/20) Betreuungsleistungen und die Bereitstellung eines Haus-Notruf-Dienstes als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 16 UStG beurteilt.

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Aufl., Münster 2023.

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