Tz. 2

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

M.E. sind Besteuerungsgrundlagen auch dann festzustellen, wenn die Besteuerungsfreigrenze nicht überschritten wird, weil für Zwecke der Steuerbegünstigung (wegen des Erhalts der Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit) geprüft werden muss, ob das Ergebnis aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben positiv oder negativ ist (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 23, Anhang 2).

 

Tz. 3

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Ist das Ergebnis negativ, bedeutet diese Tatsache, dass die Steuerbegünstigung gefährdet wird. D. h., ein negatives Ergebnis würde die Aberkennung aller Steuerbegünstigung bedeuten, weil die Körperschaft gegen das Gebot der "Selbstlosigkeit" (s. § 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b) verstoßen hat. Soweit ein positives Ergebnis ermittelt wird, bleibt die Steuerbegünstigung erhalten. Gewinne sind aber, ggf. nach partieller Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuerpflicht, für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.

Verluste, die beim Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstehen, sind aber auch für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig-, Kirchlichkeit schädlich und können diese gefährden bzw. zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen.

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