Tz. 1

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Für die Ertragsteuern gilt eine Besteuerungsfreigrenze für den Tätigkeitsbereich steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die Besteuerungsfreigrenze richtet sich nach der Höhe der Einnahmen einschl. Umsatzsteuer. Sie beträgt für alle steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die im Kalenderjahr unterhalten wurden, 35 000 EUR. Wird sie überschritten, sind Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und ggf. auch Steuerbeträge festzusetzen, wenn das zu versteuernde Einkommen den Freibetrag i. H. v. 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3) übersteigt bzw. bei der Gewerbesteuer der Freibetrag von 5 000 EUR (s. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7) überschritten wird.

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