Tz. 27

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Dieser Antrag ist in dreifacher Ausfertigung zu stellen und – was wichtig ist – die ausländische steuerliche Ansässigkeit ist durch die ausländische Steuerbehörde zu bestätigen,

  • für die ausländische Steuerbehörde,
  • für das Bundeszentralamt für Steuern und
  • für den Antragsteller.
 

Tz. 28

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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