Tz. 27
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Dieser Antrag ist in dreifacher Ausfertigung zu stellen und – was wichtig ist – die ausländische steuerliche Ansässigkeit ist durch die ausländische Steuerbehörde zu bestätigen,
- für die ausländische Steuerbehörde,
- für das Bundeszentralamt für Steuern und
- für den Antragsteller.
Tz. 28
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
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