Tz. 19

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Der Steuersatz beträgt (soweit in der zweiten Jahreshälfte 2020 nicht der abgesenkte Steuersatz von 16 % greift) 19 % der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5). Bei Leistungen, die gegenüber Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören etc. von Einzelkünstlern erbracht werden, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG, Anhang 5).

Nach einer Entscheidung des EuGH vom 23.10.2003, BStBl II 2004, 337, muss der ermäßigte Steuersatz auch Solisten gewährt werden. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil auf alle noch offenen Fälle an (s. BMF vom 26.03.2004, BStBl II 2004, 449). Für Leistungen, die ausübende Künstler bis zum 30.06.2004 erbringen, wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt hat.

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