Tz. 12

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Die Ausführungen zum Körperschaftsteuerbescheid gelten für die Gewerbesteuer entsprechend. Eine Freistellung von der Gewerbesteuer ist jedoch nur dann erforderlich, wenn der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (d. h. Zweckbetriebe oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) unterhält. Die Vermögensverwaltung würde auch bei einem steuerpflichtigen Verein keine Gewerbesteuer auslösen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 GewStG, Anhang 7).

Die Freistellung von der Gewerbesteuer wird häufig zusammen mit dem körperschaftsteuerlichen Freistellungsbescheid verknüpft, ist jedoch ein eigenständiger Verwaltungsakt (s. Tz. 8 und 9).

Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer für das Ergebnis des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beträgt seit dem Erhebungszeitraum 2009 5 000 EUR (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).

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