Tz. 9

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Der Körperschaftsteuerbescheid

  • setzt die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag fest und enthält die Besteuerungsgrundlagen für den betreffenden Veranlagungszeitraum.
    So unterliegt bei einem darüber hinaus steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein der Gewinn des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Körperschaftsteuer, wenn die Besteuerungsfreigrenze (Bruttoeinnahmen > 35 000 EUR; § 64 Abs. 3 AO; Anhang 1b) überschritten wird und sich (bei Vereinen) nach Abzug des Freibetrages von 5 000 EUR (§ 24 KStG, Anhang 3) eine festzusetzende Steuer ergibt;
  • dient der Feststellung des Verlustabzuges bzw. des verbleibenden Verlustabzuges, der nach § 10d Abs. 3 EStG (s. Anhang 10) vor- oder rücktragsfähig ist (Körperschaftsteuerbescheid ist insoweit Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid);
  • trifft eine Entscheidung, ob die Körperschaft darüber hinaus als steuerbegünstigte Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt wird; fehlt es dem Bescheid an einer Aussage darüber, ist die Gemeinnützigkeit nicht gewährt worden!
  • gibt Auskunft über die bei der Körperschaft abzugsfähigen Zuwendungen/Spenden, die diese an andere Körperschaften geleistet hat;
  • enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, weil es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO (Anhang 1b) handelt.
  • Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides) wird der Bescheid bestandskräftig. D.h. Änderungen können nur noch im Rahmen der gesetzlichen Änderungsvorschriften wie §§ 164, 172ff. AO erfolgen.
 

Tz. 10

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Wenn die Körperschaftsteuerfestsetzung den Betrag von 400 EUR übersteigt, werden mit dem Körperschaftsteuerbescheid regelmäßig auch Körperschaftsteuervorauszahlungen festgesetzt. Die Festsetzung von Vorauszahlungen beinhaltet die für die Zukunft zu leistenden Vorauszahlungen für Zwecke der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlages. Diese können, da es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, ebenfalls mit dem Rechtsbehelf angefochten werden. Da ein Vorauszahlungsbescheid kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b) ergeht, kann eine Änderung auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ohne Weiteres erfolgen.

 

Tz. 11

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Beachte!

Erlässt das Finanzamt wegen der Besteuerung des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuerbescheide, ist darauf zu achten, dass diesen auch Aussagen über die darüber hinaus bestehende Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG/§ 3 Nr. 6 GewStG wegen Gemeinnützigkeit enthalten sind, damit der Verein tatsächlich als gemeinnützige Einrichtung anerkannt wird. Dies erfolgt regelmäßig in einer Anlage (Vordruck Gem 4) zum Körperschaftsteuer-/Gewerbesteuerbescheid oder in den Erläuterungen.

In dieser Anlage werden die übrigen Tätigkeitsbereiche (Vermögensverwaltungen und Zweckbetriebe) von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt und auch Auskünfte über den Umgang mit Zuwendungen/Spenden und die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen erteilt, s. Tz. 6 und 7.

Der Körperschaftsteuerbescheid selbst enthält auch Angaben über die Feststellung von rück- und vortragsfähigen Verlusten. Ggf. sind noch Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung dieser rück- bzw. vortragsfähigen Verluste dem Körperschaftsteuerbescheid beizufügen.

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