Tz. 5

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Die bis zum 20.03.2013 – insbesondere bei Neugründungen – erteilte vorläufige Bescheinigung wurde durch das Feststellungsverfahren nach § 60a AO (Anhang 1b) abgelöst und spielt daher heute keine Rolle mehr.

Durch die vorläufige Bescheinigung wurde dem Verein mitgeteilt, dass seine Satzung den formellen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprach und in welchem Umfang er berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen über erhaltene Spenden und Mitgliedsbeiträge auszustellen.

Der wesentliche Unterschied zum Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) war, dass es sich bei der vorläufigen Bescheinigung um keinen mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO (Anhang 1b) handelte.

Die vorläufige Bescheinigung hatte eine Gültigkeit von maximal 18 Monate und wurde durch den ersten Freistellungsbescheid, mit dem die Steuerbegünstigung festgestellt wurde, ersetzt.

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